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Vorgartensatzung
Bekanntmachung der Satzung über die gärtnerische Gestaltung
von Vorgärten im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Vorgartensatzung)
vom 24. 2.1977 (Städtische Mitteilungen 1977, Seite 110) in
der Fassung vom 22. 2.1979
(Mitteilungen 1979, S. 213)
§1
1. Im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sind Vorgärten mit
Ausnahme der not wendigen Zugänge und Zufahrten gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten und dürfen nicht als hauswirtschaftliche
Flächen, als Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder
auf sonstige Weise genutzt werden.
Sind Schaufenster an einem Vorgarten genehmigt worden, so kann,
außer den Zugängen, ein befestigter Streifen von 1,50
m Tiefe vor dem Schaufenster angelegt werden. Der befestigte Streifen
kann bis zu 2,00 m tief sein, wenn die Vorgartentiefe mehr als 4,00
m beträgt.
2. Im Wege der Ausnahme können widerruflich für die Dauer
eines besonderer Bedarfs Stellplätze in Vorgärten zugelassen
werden, wenn dies im öffentlicher Interesse liegt und Stellplätze
sonst auf dem Grundstück, nicht vorhanden sind Erforderliche
Zufahrten hierfür sind als befestigte Fahrspuren darzustellen.
3. Außerdem kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden, daß
die Vorgartenfläche vor Schaufenstern und Zugängen genehmigter
Ladenlokale zu Ausstellungs- und Verkaufszwecken genutzt wird, wenn
dadurch das Straßenbild keine Beeinträchtigung erfährt.
Eine Befestigung dieser Vorgartenfläche ist zulässig Ausstellungs-
und Verkaufseinrichtungen sollen jedoch nicht fest installiert und
nach Ladenschluß jeweils wieder entfernt werden.
In Vorgärten vor Cafes und Restaurants kann schließlich
ausnahmsweise das Aufstellen von Tischen und Stühlen und eine
dieser Nutzung entsprechende Befestigung des Bodens erlaubt werden,
wenn eine ausreichende Begrünung des Vorgartens durch Pflanzkübel,
Bäume u. ä. gewährleistet bleibt und Störungen
der Nachbarn und der näheren Umgebung nicht zu erwarten sind.
§2
Als Vorgärten gelten die Grundstücksfreiflächen
1. zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baulinie
oder
2. zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der bis zu der
seitlichen Grundstücks grenze verlängerten Gebäudeflucht,
wenn ein Vordergebäude hinter der Baulinie errichtet worden
ist
oder
3. zwischen der tatsächlichen Straßenbegrenzungslinie
und der bis zu der seitlicher Grundstücksgrenze verlängerten
Gebäudeflucht, wenn Festsetzungen nach Ziff. l und 2 nicht
bestehen.
In den Ziff. l -3 gelten als Bau- oder Straßenbegrenzungslinie
auch die als Bebauungsplan übergeleiteten Straßen-und
Baufluchtlinien.
§3
1. Ordnungswidrig im Sinne des Art. l § 113 Abs. l Nr. 20 des
Gesetzes für eine Hessische Bauordnung und zur Abänderung
des Hessischen Architektengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einen Vorgarten ohne Genehmigung entgegen §
l nutzt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20
000,- DM geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch
Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§4 Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in
Kraft.
Frankfurt am Main, den 22. März 1979
Der Magistrat Bauaufsichtsbehörde
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