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Vorgärten im Westend

Vorgartensatzung
Bekanntmachung der Satzung über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Vorgartensatzung) vom 24. 2.1977 (Städtische Mitteilungen 1977, Seite 110) in der Fassung vom 22. 2.1979
(Mitteilungen 1979, S. 213)

§1
1. Im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sind Vorgärten mit Ausnahme der not wendigen Zugänge und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten und dürfen nicht als hauswirtschaftliche Flächen, als Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder auf sonstige Weise genutzt werden.
Sind Schaufenster an einem Vorgarten genehmigt worden, so kann, außer den Zugängen, ein befestigter Streifen von 1,50 m Tiefe vor dem Schaufenster angelegt werden. Der befestigte Streifen kann bis zu 2,00 m tief sein, wenn die Vorgartentiefe mehr als 4,00 m beträgt.
2. Im Wege der Ausnahme können widerruflich für die Dauer eines besonderer Bedarfs Stellplätze in Vorgärten zugelassen werden, wenn dies im öffentlicher Interesse liegt und Stellplätze sonst auf dem Grundstück, nicht vorhanden sind Erforderliche Zufahrten hierfür sind als befestigte Fahrspuren darzustellen.
3. Außerdem kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden, daß die Vorgartenfläche vor Schaufenstern und Zugängen genehmigter Ladenlokale zu Ausstellungs- und Verkaufszwecken genutzt wird, wenn dadurch das Straßenbild keine Beeinträchtigung erfährt. Eine Befestigung dieser Vorgartenfläche ist zulässig Ausstellungs- und Verkaufseinrichtungen sollen jedoch nicht fest installiert und nach Ladenschluß jeweils wieder entfernt werden.
In Vorgärten vor Cafes und Restaurants kann schließlich ausnahmsweise das Aufstellen von Tischen und Stühlen und eine dieser Nutzung entsprechende Befestigung des Bodens erlaubt werden, wenn eine ausreichende Begrünung des Vorgartens durch Pflanzkübel, Bäume u. ä. gewährleistet bleibt und Störungen der Nachbarn und der näheren Umgebung nicht zu erwarten sind.

§2
Als Vorgärten gelten die Grundstücksfreiflächen
1. zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baulinie oder
2. zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der bis zu der seitlichen Grundstücks grenze verlängerten Gebäudeflucht, wenn ein Vordergebäude hinter der Baulinie errichtet worden ist
oder
3. zwischen der tatsächlichen Straßenbegrenzungslinie und der bis zu der seitlicher Grundstücksgrenze verlängerten Gebäudeflucht, wenn Festsetzungen nach Ziff. l und 2 nicht bestehen.
In den Ziff. l -3 gelten als Bau- oder Straßenbegrenzungslinie auch die als Bebauungsplan übergeleiteten Straßen-und Baufluchtlinien.

§3
1. Ordnungswidrig im Sinne des Art. l § 113 Abs. l Nr. 20 des Gesetzes für eine Hessische Bauordnung und zur Abänderung des Hessischen Architektengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Vorgarten ohne Genehmigung entgegen § l nutzt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000,- DM geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§4 Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Frankfurt am Main, den 22. März 1979
Der Magistrat Bauaufsichtsbehörde

 

 

 

 

 

 

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