Forderungen der Aktionsgemeinschaft Westend
und der Aktionsgemeinschaft Böhmerstraße
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Zur Frankfurter Wohnungspolitik schreibt Olaf Cunitz, Bürgermeister und Dezernent für Bauen und Planen der Stadt Frankfurt in seinem Grußwort zum Wohnungsmarktbericht 2014, erschienen im März 2015, „trotz erheblicher Anstrengungen der Stadtregierung bleibt die Lage auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt angespannt.”
Durch Wohnungsneubau kann offensichtlich die notwendige Versorgungsquote nicht erreicht werden. Deshalb müssen zum Erhalt des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Beendigung des Ausverkaufs preiswerter Wohnungen endlich wirkungsvollere Maßnahmen ergriffen werden. Die Zunahme der spekulativen Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen ist skandalös! Die AGW hat ihre seit vielen Jahren erhobenen Forderungen zur Wohnungspolitik in Frankfurt erneut in einem Katalog zusammengefasst.
6-Punkte-Forderungskatalog der AGW zur Frankfurter Wohnungspolitik:
1. Wohnraumzweckentfremdung muss wieder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden (Art. 6 MietRVG) mit dem Ziel, insbesondere zu unterbinden
a) die Nutzung von Wohnraum für überwiegend gewerbliche oder berufliche Zwecke
b) dass Wohnraum infolge von baulichen Veränderungen oder der Art seiner Nutzung zu Wohnzwecken ungeeignet gemacht wird
c) die Nutzung von Wohnraum für Zwecke der gewerblichen Fremdenbeherbergung
d) Wohnungsleerstand von mehr als 3 Monaten
2. Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen muss unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden (Umwandlungs-Verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB).
In Fällen einer zulässigen Umwandlung muss zum Schutz der Mieter eine Kündigungs-Sperrfrist von 10 Jahren gelten.
3. Im Rahmen von Milieuschutzsatzungen muss
a) die Zusammenlegung von kleinen Wohnungen zu Goßwohnungen grundsätzlich, d.h. ohne Größenbegrenzung der zusammengelegten Fläche unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden
b) die exzessive energetische Modernisierungen unterbunden und im Interesse einer sozialen Durchmischung der Bestand an Nachkriegswohnhäusern geschützt werden
c) zur Wahrung des status quo für Gebiete geplanter Milieuschutzsatzungen eine vorläufige Zurückstellung von Baugesuchen verfügt werden (§§ 14, 15 BauGB).
4. Die Stadt muss von ihrem allgemeinen Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) Gebrauch machen und den für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen organisatorischen Rahmen schaffen.
5. Für alle von Mietervertreibung besonders getroffenen Stadtteile, wie insbesondere auch Westend I und II, muss die Stelle eines „Quartiersmanagers“ geschaffen werden, der den Betroffenen behilflich ist und ihre Anliegen zu den städtischen Ämtern vermittelt.
6. Das Konzept der baulichen Verdichtung zur Schaffung von Wohnraum muss überprüft und korrigiert werden mit dem Ziel, dass
a) vorrangig leerstehender Büroraum in Wohnraum umgewidmet und umgebaut wird
b) innerstädtische Brachen bebaut werden, bevor Grünflächen im Innenbereich und am Stadtrand als Bauland ausgewiesen werden
c) eine Hinterhofsatzung zum Schutz innerstädtischer „grüner Lungen“ erlassen wird
d) auf die strikte Einhaltung der bestehenden Vorgartensatzung geachtet wird.
1. Juli 2015
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